Pflegeberatung Vetera Care
individuell unabhängig kompetent

Vom Erstantrag bis zur Leistung

Wer das erste Mal die Absicht hat, einen Pflegegrad zu beantragen, begibt sich auf ein unbekanntes und schwierig zu begreifendes Terrain.

Die Betroffenen und deren Angehörige haben dann viele Fragen.

  1. Wie kann ich die Pflege organisieren?
  2. Wie finanziere ich das alles?
  3. Wo und wie kann ich die Leistung der Pflegeversicherung beantragen?

Und was tue ich, wird der Antrag letztendlich abgelehnt.

Wann sollte der Pflegegrad beantragt werden?

Der Schritt der Beantragung sollte unternommen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, sich im Alltag ohne regelmäßige Hilfe einer anderen Person selbst zu versorgen. Oder der Angehörige Defizite bemerkt, die bisher unbekannt waren. Das kann durch körperliche Einschränkungen der Fall sein, aber auch durch geistige oder psychische Defizite.

Beispiele: Eine Person schafft es nicht mehr allein, ohne fremde Hilfe aufzustehen, sich zu waschen oder anzukleiden. Haushalt, Einkäufe oder Arztbesuche werden durch Helfende erledigt oder begleitet.

Oder aber: Jemand vergisst zu Essen oder zu Trinken. Medikamente werden nicht regelmäßig eingenommen. Es wird nicht mehr ins Bett gegangen. Trotz guter körperlicher Verfassung benötigt die Person umfassende Unterstützung.

Ein Pflegefall kann plötzlich eintreten, ohne vorherige Anzeichen, etwa durch einen Schlaganfall oder Unfall.

Pflegegrad beantragen mit Vetera Care

In der Regel erhalten die bevollmächtigten Personen oder Familienmitglieder bereits im Krankenhaus die Information, dass ihr Angehöriger nicht mehr ohne Hilfe zu Hause leben kann.

Sehr häufig ist die Abnahme der Selbstständigkeit jedoch ein schleichender Prozess, den weder der Betroffene noch die Angehörigen sofort mitbekommen. Wenn bemerkt wird, dass es an der Körperpflege mangelt, die größeren Dinge im Haushalt nicht mehr erledigt werden können, dann sollten die Angehörigen mit den Betroffenen schnellstens ins Gespräch kommen.

Jetzt keine Zeit verschwenden!

Ist die eine gemeinsame Entscheidung gefallen, einen Pflegegrad zu beantragen, sollte zügig gehandelt werden. Die Leistungen der Pflegeversicherung werden nicht rückwirkend gewährt, sondern meist erst ab dem Tag der Antragstellung.

Wie wird der Pflegegrad beantragt?

Zur Beantragung eines Pflegegrades kann man formlos die Pflegekasse informieren, dass man Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen möchte. Die Pflegekasse ist immer der Krankenkasse angegliedert.

Viele Pflegekassen bieten ihren Mitgliedern auch die Möglichkeit den Antrag über das Internet zu stellen bzw. können Sie die Antragsformulare auch von dort herunterladen.

Der Antrag muss immer von der pflegebedürftigen Person, ihrem Betreuer oder dem Bevollmächtigten gestellt werden.

Man erhält Leistungen der Pflegeversicherung, wenn der Versicherte in den letzten 10 Jahren mindestens 2 Jahre Beiträge gezahlt hat bzw. familienversichert war.

Ein Erstantrag kann postalisch per Brief bei der Pflegekasse gestellt werden. Eine einfache Formulierung genügt in der Regel.

„Hiermit stelle ich einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung.“

Aber auch eine E-Mail, ein Fax oder ein Anruf der betroffenen Person bzw. dessen Bevollmächtigtem sollten genügen.

Immer sollte sich der Antragsteller das Datum, die Uhrzeit und den Namen des Gesprächspartners bei der Pflegekasse notieren. Der sicherste Weg ist jedoch ein schriftlicher Antrag per Einschreiben (Einwurf).

Wie müssen die Formulare der Pflegekasse ausgefüllt werden?

Die Pflegekasse übersendet nach Eingang des Antrages ein entsprechendes Formular, die bei den Pflegekassen unterschiedlich aussehen, aber in der Regel inhaltlich identisch sind.

Die wichtigsten Fragen:

  • genaue Angaben der zu pflegenden Person;
  • hat der Antragsteller einen gesetzlichen Betreuer, so sind diese Angaben zur Person ebenfalls gefragt;
  • es wird nach den gewünschten Pflegeleistungen gefragt (Pflegegeld, Sachleistungen; Kombinationsleistungen, Tages- oder Nachtpflege, stationäre Sachleistungen) *

Stellt man später fest, dass die ursprünglich beantragten Leistungen nicht zielführend sind, kann man diese ohne Probleme bei der Pflegekasse ändern. Ein kurzer Anruf genügt in der Regel.

Ein Beratungsangebot nutzen!

Nachdem der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt wurden, ist es ratsam sich in Vorbereitung der kommenden Begutachtung umfassend beraten zu lassen. Die Pflegekasse muss dem Antragsteller ca. 2 Wochen nach Antragstellung eine Pflegeberatung durch einen Berater der Pflegekasse anbieten.

Unabhängige Pflegeberater unterstützen in der Regel weitreichender, unterstützen den Betroffenen während des gesamten Antragsprozesses und begleiten auch die Begutachtung des Medizinischen Dienstes.

 

Grundsätzlich erhält nicht jeder Mensch, der im Alltag Hilfe und Unterstützung benötigt, Leistungen aus der Pflegeversicherung. In der Praxis führt dies oft zu Missverständnissen und nicht erfüllten Erwartungen. Bevor überhaupt geprüft wird, ob jemand einen Anspruch aus der Pflegeversicherung hat, müssen mehrere formale Leistungsvoraussetzungen erfüllt sein.

In Deutschland geht nichts ohne einen Antrag und im Besonderen gilt das, wenn man Leistungen vom Staat erhalten möchte.Die Bedingungen für die Erlangung von Pflegeleistungen (Pflegesachleistungen, Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegepersonen, Kombinationsleistungen u.a.) sind im SGB XI § 33 (1) eindeutig geregelt:

„Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt. Die Zuordnung zu einem Pflegegrad und die Bewilligung von Leistungen können befristet werden und enden mit Ablauf der Frist.“

Des weiteren heißt es im Absatz 2:

„Anspruch auf Leistungen besteht, wenn der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied versichert oder nach § 25 familienversichert war. Zeiten der Weiterversicherung nach § 26 Abs. 2 werden bei der Ermittlung der nach Satz 1 erforderlichen Vorversicherungszeit mitberücksichtigt. Für versicherte Kinder gilt die Vorversicherungszeit nach Satz 1 als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt.“

Wichtig zu wissen: Die Zahlungen der Vergangenheit in die Pflegeversicherung müssen nicht in einem Stück erfolgt sein.

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