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Verhinderungspflege – Urlaub von der Pflege

Verhinderungspflege - Urlaub von der Pflege

Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen neben der vollstationären Pflege vorrangig die häusliche Pflege und die Bereitschaft der Angehörigen zu Pflegen unterstützen, damit Pflegebedürftige so lange, wie möglich zu Hause leben können.

Aber auch Pflegepersonen müssen mal ausspannen, sie brauchen Urlaub, werden krank oder müssen einfach nur mal raus aus der Pflegesituation.

Die Verhinderungspflege ist eine Möglichkeit, die Pflege kurzfristig in die Hände anderer Pflegepersonen zu legen. Somit wird jedem Pflegenden die Chance gegeben, sich zu erholen, um neue Kräfte zu tanken.

Warum sollte ich eine Auszeit nehmen?

Die Pflegepersonen sind einem hohen psychischen und körperlichen Stress ausgesetzt. Sich einmal aus der Pflege raus nehmen und wegfahren, ist für die meisten undenkbar, weil sie ihre Angehörigen nicht alleine lassen wollen.

Sich eine Auszeit zu nehmen, ist nicht nur sinnvoll und vernünftig, sondern unbedingt nötig und für die eigene Gesundheit dringend erforderlich. Die Betreuung und Pflege eines pflegebedürftigen Menschen zu Hause ist genauso anstrengend wie ein Vollzeitjob! Ich behaupte sogar, es ist noch anstrengender. Oder können sie um 17.00 Uhr den „Bleistift fallen“ lassen und sagen: „So jetzt ist Feierabend, jetzt pflege ich nicht mehr!“

Ganz sicher nicht!

Was ist Verhinderungspflege?

Ist eine Pflegeperson im Urlaub, krank oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, die Pflege selbst durchzuführen, kann sie eine Verhinderungspflege in Anspruch nehmen.

Das heißt, die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die Vertretung.

Ist eine Pflegeperson im Urlaub, krank oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, die Pflege selbst durchzuführen, kann sie eine Verhinderungspflege in Anspruch nehmen.

Das heißt, die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die Vertretung.

Welche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege müssen erfüllt sein?

  • Voraussetzung ist, dass vor der erstmaligen Beantragung der Verhinderungspflege, die zu pflegende Person mindestens 6 Monate* in ihrer häuslichen Umgebung durch eine private Person gepflegt wurde. Maßgebend für die Sechs­-Monats­-Frist ist der Eintritt der Pflegebedürftigkeit.
  • Die häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson kann von jedem Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 bei seiner Pflegekasse beantragt werden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die Ersatzpflege in bestimmter Höhe.

Auch wenn sich die Pflegeperson einige Tage von der anstrengenden Pflege entspannen möchte, um neue Kräfte für die weitere Pflegetätigkeit zu sammeln, und bei der Verhinderungspflege anwesend ist, können Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson zur Verfügung gestellt werden.

Beispiel: Frau W. wird seit dem 1. Februar 2018 durch ihre Tochter betreut und gepflegt. Nach einigen Wochen verschlechtert sich ihr Gesundheitszustand, sie beantragt einen Pflegegrad und erhält ab 1. April 2018 die Leistungen des Pflegegrades 2 bewilligt. Frau W. hat bereits ab  1. Juli 2018 einen Anspruch auf Verhinderungspflege. Ihre Tochter, die weiterhin ihre Mutter betreut und pflegt, kann eine Auszeit zu nehmen.

* Die 6-monatige Wartezeit entfällt bei einer erneuten Antragstellung

Wer kann die Verhinderungspflege erbringen?

• Die pflegebedürftige Person wird ehrenamtlich von Angehörigen oder Freunden gepflegt. Das heißt, nichterwerbsmäßig pflegende Personen (wie Nachbarn, Freunde, Bekannte, Verwandte ab 3. Grades)

• Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in einem Haushalt leben.

• Aber auch Pflegebedürftige, die durch einen ambulanten Pflegedienst gepflegt werden, haben Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn neben den professionellen Pflegeeinsätzen ergänzend private Pflege erfolgt. Sachleistungen und Verhinderungspflege können dann parallel in Anspruch genommen werden.

• Verhinderungspflege kann in einer durch die Pflegekasse anerkannten vollstationären oder teilstationären Pflegeeinrichtung stattfinden.

Es besteht kein Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn der Pflegebedürftige ausschließlich von einem professionellen Pflegedienst gepflegt wird.

Zu beachten: Wurde der Pflegekasse eine private Pflegeperson benannt, die neben der Hauskrankenpflege zusätzlich pflegerisch unterstützt, ist die Beantragung einer Verhinderungspflege auch bei Bezug von Sachleistungen möglich.

Für welchen Zeitraum und in welcher Höhe wird die Verhinderungspflege gewährt?

• Die Pflegekasse übernimmt die Kosten einer notwendigen Ersatzpflegekraft für längstens 42 Kalendertage im Kalenderjahr.

• Der Zeitraum von 6 Wochen muss nicht zusammenhängend genommen werden, sondern kann auch tageweise oder auch stundenweise* abgerufen werden.

• Die Aufwendungen der Verhinderungspflege dürfen 1.612,- Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten.

* In diesem Fall wird die Pflegetätigkeit der Pflegeperson nur für wenige Stunden unterbrochen (z.B. Arztbesuche, Behördengänge oder kurze Erholungsphasen). Auch dann werden die Kosten der Verhinderungspflege bis zu einem Höchstbetrag von 1.612 Euro übernommen. Tage, an denen die Verhinderungspflege weniger als acht Stunden dauert, werden nicht auf den Gesamtanspruch von 42 Kalendertagen angerechnet und schmälern Pflegegeldanspruch nicht. In dieser Zeit erhalten Sie also weiter Ihr volles Pflegegeld.

Besteht noch ein Anspruch auf Kurzzeitpflege, kann sich der Leistungsbetrag auf maximal 2.418,- Euro erhöhen. Hierbei handelt es sich um die sogenannte „Umwidmungsregelung“ – Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden miteinander kombiniert. Somit ist die Möglichkeit gegeben, aus dem Topf der Kurzzeitpflege nochmals maximal 806,00 Euro (Betrag muss der Kurzeitpflege noch zur Verfügung stehen) für diese sechs Wochen in Anspruch zu nehmen.

Achtung: Das Bugdet der Kurzzeitpflege verringert sich um die Hälfte. Dieser Betrag und die Tage stehen für die Kurzzeitpflege nicht mehr zur Verfügung.

• Wird die Verhinderungspflege von Verwandten oder Verschwägerte bis zum II. Grad oder Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, übernommen, so dürfen die Aufwendungen den Betrag des 1,5 fachen des Pflegegeldes der entsprechenden Pflegestufe nicht überschreiten.

Auf der Grundlage des festgestellten Pflegegrades wird das Pflegegeld anteilig für die Tage der Ersatzpflege berechnet.

Pflegegrad 2€ 474,00
Pflegegrad 3€ 817,50
Pflegegrad 4€ 1.092,00
Pflegegrad 5€ 1.351,50

Darüber hinausgehende nachgewiesene Aufwendungen der Ersatzpflegekraft (z. B. Fahrkosten oder Verdienstausfall) können erstattet werden.
Der Gesamtbetrag darf 1.612 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten.

Mein Rat: Heben Sie aus diesem Grund unbedingt alle Quittungen und Belege auf.

• Empfänger von Pflegegeld haben neben dem Anspruch auf Verhinderungspflege zusätzlich ein Anspruch auf Fortzahlung des Pflegegeldes in Höhe der Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für längstens 42 Tage. Abweichend davon wird für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege das Pflegegeld in voller Höhe gezahlt.

Wie wird die Verhinderungspflege beantragt?

• Der Antrag auf Verhinderungspflege wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt. Viele Pflegekassen stellen das Antragsformular auf ihrer Internetseite zum Download zur Verfügung.

• Es ist sinnvoll, sich vor Antritt der Verhinderungspflege mit der Kasse in Verbindung zu setzen, um sich über die Höhe und Dauer der Leistungen abzustimmen.

• Die Leistung sind nicht zu beantragen. Eine Kostenerstattung durch die Pflegekasse findet statt, wenn Rechnungen und Nachweise über die Verhinderungspflege einschließlich des Leistungsantrages vorliegen.