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KLAGE EINREICHEN – der Weg zum Sozialgericht

Sie haben in meinem Beitrag zum Widerspruchsverfahren gelesen, wie Sie sich außergerichtlich gegen einen erlassenen Bescheid der Pflegekasse wehren können.

Wenn nun der Widerspruchsbescheid vorliegt und Sie dennoch Ihr Ziel nicht erreicht haben, kann außergerichtlich nicht weiter vorgegangen werden.

Nun muss vor dem Sozialgericht geklagt werden.

Das Rechtsmittel gegen den Widerspruchsbescheid der Pflegekasse ist die Klage vor dem Sozialgericht. Wird gegen den Bescheid der Pflegekasse Widerspruch eingelegt, so muss der Sachbearbeiter prüfen, ob er richtig entschieden hat. Bestätigt sich der ursprüngliche Bescheid, wird ein Widerspruchsbescheid erlassen.

Der Ausgangsbescheid kann nicht sofort mit einer Klage vor dem Gericht angegriffen werden. Es muss erst das gesamte Widerspruchsverfahren durchlaufen werden.

Warum sollten Sie Klage erheben?

Die Entscheidungen der Pflegekasse widerspiegeln eine einseitige Sichtweise, in deren Ergebnis Sie entweder keinen Pflegegrad bewilligt bekommen haben oder einen zu niedrigen Pflegegrad.

Die Entscheidungsträger der Pflegekasse

Sachbearbeiter — Gutachter (MdK) — Widerspruchsausschuss

Mit der Klage haben Sie die Möglichkeit, die getroffenen Entscheidungen von einer unabhängigen Institution (Gericht) prüfen zu lassen. Verfahren vor dem Sozialgericht haben den Vorteil, dass sie für den Kläger (Betroffenen) in der Regel kostenfrei sind. Gerichtskosten und Sachverständigenkosten werden nicht fällig.

Sie haben im Klageverfahren die Möglichkeit, die durch die Pflegekasse bewilligte Leistung korrigieren zu lassen. Das heißt, Sie begehren die Pflegegrad 3, haben aber nur Pflegegrad 2 bewilligt bekommen.

Oder Sie möchten die Pflegekasse durch das Gericht verpflichten lassen, die Leistung in einer konkreten Höhe zu gewähren.

Vor dem Sozialgericht müssen Sie sich nicht von einem Anwalt vertreten lassen, denn es besteht kein Anwaltszwang.

Wie erhebt man eine Klage?

Vor dem Schritt, Klage zu erheben, muss sich niemand scheuen, denn die Verfahren vor dem Sozialgericht sind sehr bürgerfreundlich und einfach gestaltet.

Wie, wo und bis wann Sie Klage erheben können, ist in der Rechtsmittelbelehrung in Ihrem Widerspruchsbescheid niedergeschrieben.

Sie können sich vor Gericht selbst vertreten, aber Sie können auch einen Anwalt einschalten.

Tipp:      Ist der Kläger selbst im Besitz einer Rechtschutzversicherung sollten Sie die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts in Erwägung ziehen. Möchten Sie sich auch ohne Rechtsschutzversicherung durch einen Anwalt vertreten lassen, können Sie Prozesskostenhilfe* beantragen. Haben Sie einen Anspruch übernimmt die Staatskasse die Rechtsanwaltsgebühren.

* Prozesskostenhilfe wird bewilligt, wenn der Kläger aus wirtschaftlicher Sicht, die Kosten des Rechtsanwalts nicht tragen kann und die Klage nicht mutwillig erscheint, d.h. sie hat hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Das Wesentliche:

WO? Bei dem Sozialgericht, das in der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid genannt ist.

WIE? Sie können Ihre Klage postalisch an das Sozialgericht schicken. Sie können aber auch zum Sozialgericht gehen und dort die Klage aufnehmen lassen. Die Klageerhebung ist auch per Fax möglich.

WANN? Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Beachten Sie, dass die Klage innerhalb des Monats beim Gericht angekommen sein muss.

Klage erheben – ist einfach!

Klage können Sie durch ein einfaches Schreiben erheben, dass Sie in 2-facher Ausfertigung an das Sozialgericht senden (1. Exemplar: Sozialgericht, 2. Exemplar: beklagte Behörde, in diesem Fall die Pflegekasse).

Sie müssen angeben, wer Sie sind, was Sie erreichen wollen und gegen welche Behörde Sie klagen. Formulieren Sie Ihre Sätze so, wie Sie sich am besten ausdrücken können. In juristischer Fachsprache brauchen Sie nicht schreiben!

Sind noch weitere Informationen und Unterlagen für das Verfahren notwendig, teilt das Gericht Ihnen das mit. In diesem Fall reichen Sie alles Nötige noch nach.